1887

OECD Multilingual Summaries

Pensions at a Glance 2019

Summary in German

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Renten auf einen Blick 2019

Zusammenfassung in Deutsch

Die diesjährige Ausgabe der Reihe „Renten auf einen Blick“ bietet einen Überblick und eine Analyse der zwischen September 2017 und September 2019 von den OECD‑Ländern gesetzlich beschlossenen Rentenmaßnahmen. Wie frühere Ausgaben auch enthält sie eine umfassende Auswahl rentenpolitischer Indikatoren für sämtliche OECD‑ und G20‑Länder. Außerdem befasst sie sich eingehend mit verschiedenen Ansätzen zur Organisation der Alterssicherung für atypisch Beschäftigte.

Es ist Wachsamkeit geboten, um die Fortschritte bei der Erhöhung der Tragfähigkeit der Rentensysteme nicht zu gefährden

Angesichts der in den meisten OECD‑Ländern immer rascher voranschreitenden Bevölkerungsalterung bleibt es vordringlich, ein auskömmliches und finanziell tragfähiges Rentenniveau zu sichern. 1980 kamen im OECD‑Raum auf 10 Personen im Erwerbsalter 2 Menschen über 65 Jahren. 2020 werden es etwas mehr als 3 und 2060 voraussichtlich fast 6 sein. Bis 2060 wird die Erwerbsbevölkerung (auf Basis fester Altersgrenzen) den Projektionen zufolge in mehreren Ländern um mehr als ein Drittel abnehmen.

Mit einigen der seit September 2017 gesetzlich beschlossenen Maßnahmen wurden frühere Rentenreformen zurückgefahren. Die jüngsten Reformen umfassten Lockerungen der Altersgrenzen für den Rentenbezug, Erhöhungen der Leistungen sowie Ausdehnungen des Versicherungsschutzes. In Island, Litauen und Ungarn änderten sich die Beitragssätze. In Frankreich, Italien, Mexiko, Österreich und Slowenien wurden die Leistungen der Alterseinkommenssicherung bzw. die Mindestrenten erhöht und in Deutschland wurden Verbesserungen für Geringverdiener eingeführt. In Spanien wurden zwei Berechnungsfaktoren, mit denen dem finanziellen Druck der Bevölkerungsalterung begegnet werden soll (der Nachhaltigkeitsfaktor und der Revalorisierungsindex), vorübergehend aufgehoben. Das Renteneintrittsalter wurde nur in Estland angehoben. In Italien, den Niederlanden und der Slowakischen Republik wurden dagegen die Frühverrentungsoptionen ausgeweitet oder zuvor angekündigte Erhöhungen des Rentenalters begrenzt.

Angesichts der sich verbessernden Wirtschaftslage hat der finanzielle Druck zur Reform der Alterssicherungssysteme nachgelassen. Daher ist es verständlich, dass einige Länder unpopuläre Maßnahmen entschärfen möchten, die im Krisenkontext eingeführt wurden. Der durch die Krise verschärfte finanzielle Druck auf die Alterssicherungssysteme spiegelte jedoch häufig auch strukturelle Schwächen wider. Werden Reformen zurückgenommen, die auf langfristige Anforderungen ausgerichtet sind, kann dies dazu führen, dass die Alterssicherungssysteme künftigen wirtschaftlichen Schocks gegenüber weniger widerstandsfähig sind und nicht auf die Bevölkerungsalterung vorbereitet sind.

Bei Zugrundelegung der derzeit gesetzlich beschlossenen Maßnahmen steigt das Rentenalter in etwas mehr als der Hälfte der OECD‑Länder bis etwa 2060 von gegenwärtig 63,8 Jahren auf durchschnittlich 65,9 Jahre. Dies entspricht der Hälfte des voraussichtlichen Anstiegs der Lebenserwartung im Alter von 65 Jahren im selben Zeitraum. Das bedeutet, dass diese Veränderungen allein nicht ausreichen werden, um das Gleichgewicht zwischen Erwerbs‑ und Rentenbezugsdauer zu stabilisieren.

Unter Berücksichtigung der jüngsten Reformen beträgt die künftige Nettoersatzquote der gesetzlichen Rentenversicherung für Durchschnittsverdiener mit vollständiger Erwerbsbiografie im OECD‑Durchschnitt 59%, wobei sie in Litauen, Mexiko und dem Vereinigten Königreich nahe 30%, in Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal und der Türkei hingegen bei 90% oder mehr liegen wird. In den meisten OECD‑Ländern werden die Ersatzquoten bei vollständiger Erwerbsbiografie in den kommenden Jahrzehnten voraussichtlich sinken.

Welche Fragen stellen sich hinsichtlich der Alterssicherung atypisch Beschäftigter?

Atypisch Beschäftigte bilden eine sehr heterogene Gruppe, zu der Teilzeitkräfte und befristet Beschäftigte ebenso wie Selbstständige zählen. Auf sie entfällt im OECD‑Raum insgesamt mehr als ein Drittel der Beschäftigung. Das Aufkommen neuer Beschäftigungsformen könnte die Einkommensaussichten künftiger Rentnergenerationen verschlechtern.

Selbstständige zahlen in der Regel niedrigere Beiträge zur Rentenversicherung als abhängig Beschäftigte mit gleichem steuerpflichtigem Einkommen. Nur in zehn OECD‑Ländern leisten sie einen ähnlich hohen Beitrag wie abhängig Beschäftigte. Die niedrigeren Rentenversicherungsbeiträge können sich aus verschiedenen Faktoren erklären, darunter insbesondere einem beträchtlichen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage, einer fehlenden Beitrittspflicht zu verdienstabhängigen Systemen, geringen Anreizen zur Einzahlung in freiwillige Altersvorsorgepläne und niedrigeren nominalen Beitragssätzen. Dies kann schwerwiegende Konsequenzen für die Rentenleistungen heutiger und künftiger Selbstständiger sowie die Gesamtkapazität zur Sicherung einer angemessenen Altersversorgung haben.

Nach ihrem Renteneintritt beziehen ehemalige Selbstständige in der Regel niedrigere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung als ehemalige abhängig Beschäftigte. Zudem haben atypisch Beschäftigte in der Regel nur begrenzt Zugang zur kapitalgedeckten Altersvorsorge. Im OECD‑Durchschnitt beziehen selbstständig Beschäftigte bei gleichem steuerpflichtigem Einkommen über die Erwerbsdauer gerechnet eine um 20% niedrigere Altersrente als ehemalige abhängig Beschäftigte (bei Zugrundelegung der Pflichtbeiträge).

Viele Länder können Maßnahmen ergreifen, um die Renteneinkommen von atypisch Beschäftigten zu verbessern

Durch Reformen der Alterssicherungssysteme, die die Unterschiede zwischen Beschäftigten in regulären und atypischen Arbeitsverhältnissen im Hinblick auf Erfassungsgrad, Beiträge und Leistungsansprüche verringern, wäre es möglich, einen gerechteren Versicherungsschutz zu gewährleisten, Ungleichheiten zu reduzieren, die Risiken weitestmöglich zu bündeln und die Arbeitskräftemobilität zwischen den verschiedenen Beschäftigungsformen zu erleichtern.

Würden die Mindestverdienstgrenzen für den Rentenanspruch auf einem hinreichend niedrigen Niveau angesetzt, könnten einige der Hindernisse beseitigt werden, vor denen befristet Beschäftigte und Teilzeitkräfte stehen. Eine Gleichbehandlung aller Erwerbseinkommen kann nur gewährleistet werden, wenn befristete Beschäftigungsverhältnisse unabhängig von ihrer Dauer nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden und Anforderungen in Bezug auf Mindestdauer der Betriebszugehörigkeit und Mindestversicherungszeiten abgeschafft werden.

Wenn alle atypisch Beschäftigten, genauso wie regulär Beschäftigte, voll in die gesetzliche Rentenversicherung aufgenommen werden, verringern sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die finanziellen Anreize, atypische Beschäftigungsverhältnisse missbräuchlich zu nutzen. Wenn die Übertragbarkeit von Rentenansprüchen und ‑vermögen gewährleistet ist, können Arbeitskräfte, die den Arbeitsplatz wechseln, im selben Altersvorsorgesystem bleiben oder ihre Rentenansprüche in ein neues System mitnehmen. Um zu erreichen, dass mehr Menschen im Alter besser abgesichert sind, wäre es zudem hilfreich, den Kapitalschwund in kapitalgedeckten Altersvorsorgesystemen zu begrenzen, der aus Arbeitsplatzwechsel oder vorzeitigen Auszahlungen resultiert. Außerdem sollten freiwillige betriebliche Altersvorsorgesysteme sowie Alterssicherungssysteme mit automatischer Mitgliedschaft in Ländern, in denen sie abhängig Beschäftigten zur Verfügung stehen, standardmäßig auf sämtliche Beschäftigungsformen ausgedehnt werden.

Die Gründe für die Pflichtmitgliedschaft abhängig Beschäftigter in Altersversicherungen gelten genauso für selbstständig Beschäftigte. Um die Rentenregelungen für alle Beschäftigungsformen anzugleichen, müssen die Gesamtbeitragssätze, d.h. die Summe der Arbeitnehmer‑ und der Arbeitgeberbeiträge, für sämtliche Arbeitskräfte angeglichen werden. Vor allem das hohe Maß an Flexibilität, das bei der Festlegung der Beitragsbemessungsgrundlage für Selbstständige gegeben ist, schlägt sich in tendenziell niedrigen Beiträgen nieder. Eine formelle Begrenzung dieser Flexibilität reicht jedoch u.U. nicht, um ein niedriges Beitragsniveau zu verhindern. Möglichweise sind sachdienliche Maßnahmen erforderlich, um die Einhaltung der Bestimmungen zu verbessern. Wenn niedrigere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Instrument zur Förderung der selbstständigen Beschäftigung oder zur Unterstützung von Arbeitskräften in Niedriglohntätigkeiten dienen, sollte verhindert werden, dass dies zu niedrigeren Rentenansprüchen führt. Dazu sollten die niedrigeren Beiträge zumindest für Geringverdiener durch staatliche Zuschüsse aufgestockt werden.

© OECD

Übersetzung durch den Deutschen Übersetzungsdienst der OECD.

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